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Statuten

des Mariazeller Prozessionsvereines in Wien-Simmering (ZVR 377492316).
Beschlossen auf der Generalversammlung am 8.3.2020.

§1: Name und Sitz des Vereines

Der Mariazeller Prozessionsverein ist ein christlicher Verein mit Sitz in Wien-Simmering.

§ 2: Zweck des Vereines

  1. Die Verherrlichung Gottes, insbesondere durch die Verehrung der Gottesmutter
  2. Gegenseitige Bestärkung der Mitglieder im christlichen Leben und Beispiel.
  3. Die jährliche Durchführung einer Wallfahrt zu den Gnadenorten Mariazell, St. Corona/Wechsel und Pottenstein-Mariahilfberg.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Teilnahme an den genannten Wallfahrten.
  2. Die Mitfeier der Hl. Messe zu Ehren der Gottesmutter, die in jeder Quatemberwoche in einer Simmeringer Kirche gefeiert wird.
  3. Nach Möglichkeit Teilnahme am Begräbnis eines verstorbenen Mitgliedes. Der Todesfall eines Mitgliedes ist der Vereinsleitung zu melden. Es empfiehlt sich, die Mitgliedschaft auf der Parte anzugeben sowie an jede Simmeringer Pfarre eine Parte zu senden.
  4. Die Entrichtung des jährlich von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.
  5. Gegebenenfalls Mitwirkung bei der Gestaltung marianischer Gottesdienste in den Simmeringer Kirchen.
  6. Allenfalls die Durchführung geselliger Veranstaltungen.

§ 4: Die Wallfahrten

  1. Die genannten Wallfahrten nach Mariazell, St. Corona und Pottenstein/ Mariahilfberg werden von der Vereinsleitung im Einvernehmen mit dem geistlichen Leiter vorbereitet und durchgeführt.
  2. Alljährlich wird bei der Wallfahrt nach Mariazell in der Gnadenkirche eine Hl. Messe für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder aufgeopfert. Alle in Mariazell anwesenden Mitglieder sind verpflichtet, diese Hl. Messe mitzufeiern.

§ 5: Weitere Aktivitäten

  1. Nach Möglichkeit nimmt der Verein mit der Vereinsfahne an einer Simmeringer Fronleichnamsprozession teil.
  2. Die Vereinsleitung hat zu gegebenen Anlässen in geeigneter Weise für die Ehrung verdienter Mitglieder zu sorgen.
  3. Beim Begräbnis eines Mitgliedes wird die Vereinsfahne dem Zug vorangetragen. Teilnehmende Vereinsmitglieder reihen sich hinter der Vereinsfahne in den Zug ein.

§ 6: Aufnahme von Mitgliedern

Das Recht zur Mitgliedschaft im Verein steht jedem Christen zu, der bereit ist, die Statuten anzuerkennen und den Vereinszweck zu fördern. Über die Mitgliedschaft ist von der Vereinsleitung ein Verzeichnis anzulegen. Mit der Aufnahme erhält jedes Mitglied ein Mitgliedsbuch und eine Ausfertigung der Statuten.

§ 7: Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene Christen, die dem Verein beigetreten sind und die vom Vereinsvorstand aufgenommen wurden.
  2. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können über Vorschlag der Vereinsleitung durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Generalversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    a)      durch Tod,
    b)      durch freiwilligen Austritt, der der Vereinsleitung anzuzeigen ist,
    c)      durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann von der Vereinsleitung verfügt werden, wenn entweder der Mitgliedsbeitrag durch einen langen Zeitraum nicht entrichtet wird oder das Mitglied den Vereinszwecken zuwiderhandelt. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kernen Anspruch auf die Leistungen des Vereines und auf Ersatz der in die Vereinskasse eingezahlten Beträge.

§ 8: Die Generalversammlung

  1. Jede Generalversammlung ist rechtzeitig der Behörde und den Simmeringer Pfarren anzuzeigen.
  2. In jeder Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle seiner Verhinderung der/die ObmannstellvertreterIn den Vorsitz. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Die ordentliche Generalversammlung findet nur einmal im Jahr, und zwar wenigstens einen Monat vor der ersten Wallfahrt an einem von der Vereinsleitung bestimmten Tag unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt. Hiezu werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen. In jeder Generalversammlung ist jede Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig, mit Ausnahme eines Antrages auf Auflösung des Vereines, welcher nicht ohne Zustimmung von wenigstens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder zum Beschluss erhoben werden kann.
  4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Obmann/von der Obfrau über schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder oder über Beschluss des Vorstandes binnen 14 Tagen einzuberufen.
  5. Der Generalversammlung ist vorbehalten:
    a)      Die Wahl der Vereinsleitung.
    b)      Die Wahl der RevisorInnen.
    c)       Die Beschlussfassung über den von den RevisorInnen überprüften Rechenschaftsbericht der Vereinsleitung.
    d)      Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    e)      Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f)       Die Beschlussfassung über Statutenänderung.
    g)      Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines unter Beachtung der in § 11 gegebenen Bedingungen.

§ 9: Die Vereinsleitung

  1. Die Vereinsleitung besteht aus einem Obmann/einer Obfrau, einem Kassier/einer Kassierin, einem Sekretär/einer Sekretärin und deren StellvertreterInnen, die sämtlich von der Generalversammlung für 3 Jahre gewählt werden.
    Die bis zu 20 Ausschussmitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt.
    Die Vereinsleitung besorgt alle nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten und beschließt bei Anwesenheit von mindestens 1/3 ihrer Mitglieder mit absoluter Mehrheit.
  2. Der Obmann/Die Obfrau, bei Verhinderung der/die StellvertreterIn, vertritt den Verein nach außen und unterzeichnet alle vom Verein ausgehenden Schriften.
    In Geldangelegenheiten vertritt  der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die StellvertreterIn gemeinsam mit dem/der KassierIn, bei Verhinderung der/die KassierstellvertreterIn.
  3. Der Kassier/Die Kassierin erhebt die Beiträge, führt Buch und Rechnung über Einnahmen und Ausgaben, verwahrt die Rechnungsbelege und die Kasse. Er/Sie hat den von der Generalversammlung gewählten RevisorInnen alle verlangte Einsicht und Auskunft über seine Geldgebarung zu gewähren.
  4. Der Sekretär/Die Sekretärin führt die Protokolle in den Sitzungen der Vereinsleitung sowie bei den Generalversammlungen. Er/Sie besorgt alle Korrespondenzen in Vereinssachen und die Zusammenstellung und Drucklegung aller für den Verein erforderlichen Drucksachen.
  5. Alle Vereinsfunktionäre üben ihr Amt unentgeltlich und zur Ehre Gottes aus.
  6. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, für eine ordentliche Geschäftsführung zu sorgen. Sie bestimmt mehrheitlich über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 10: Schiedsgericht

  1. Alle aus dem Vereinsleben entspringenden Streitigkeiten werden endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden. In dieses entsendet jeder der streitenden Parteien 2 Mitglieder. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen ein weiteres Vereinsmitglied zu seinem Obmann/zur Obfrau. Können sie sich über die Wahl eines Obmannes/einer Obfrau nicht einigen, so entscheidet zwischen den hiezu vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Das Schiedsgericht wird von einem Mitglied einberufen, das von der Vereinsleitung bestimmt wird.
  2. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 11: Auflösung des Vereines

Im Falle der Auflösung des Vereines ist das gesamte Vereinsvermögen auf alle in Simmering bestehenden Pfarren im Verhältnis zur Anzahl der im jeweiligen Pfarrgebiet wohnenden Mitglieder aufzuteilen.
Das Vereinsarchiv, das Kreuz und die Fahnen sind in die Obhut der Pfarre Altsimmering zu übergeben.

(red)